Hausordnung

Hausordnung des Geschwister-Scholl-Gymnasiums

Präambel

Wir, die Schüler-, Lehrer-, Mitarbeiter-und Elternschaft des Geschwister-Scholl-Gymnasiums bilden eine Schulgemeinschaft,

  • in der wir höflich, freundlich und wertschätzend miteinander umgehen,
  • die eine für die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule notwendige schöpferische Lern- und Arbeitsatmosphäre ermöglicht und
  • in der wir bei Konflikten aufeinander zugehen und diese gemeinsam lösen.

Als Schulgemeinschaft fühlen wir uns verantwortlich für die Einhaltung der Hausordnung und tragen durch unser Verhalten auch außerhalb der Schule zum guten Ruf unseres Gymnasiums bei.

I. Allgemeine Verhaltensweisen

  1. Als „Schule ohne Rassismus – Schule mit Courage“ legen wir Wert auf ein gewaltfreies, respektvolles und tolerantes Miteinander. Deshalb ist es im Schulgebäude und auf dem Schulgelände unerwünscht, die Freiheit und die Würde des Menschen in Wort und Schrift zu verletzen und Schriften, Musik und Symbole mitzuführen, zu verwenden oder zu verbreiten, die diese Inhalte transportieren.
  2. Auf dem gesamten Schulgelände achten wir auf Sauberkeit und Ordnung und nutzen die vorhandenen Müllbehälter. Wir bewahren das Inventar und die Lehr- und Lernmittel vor Beschädigungen.
  3. Im gesamten Schulgelände sind Alkohol oder andere Sucht- und Suchthilfsmittel, Rauchen sowie Waffen und waffenähnliche Gegenstände verboten.
  4. Die Benutzung elektronischer Geräte wie z.B. von Mobiltelefonen, MP3-Playern, Kopfhörern u.a. ist im Unterricht nur mit Erlaubnis eines Lehrers gestattet. Film-, Bild- und Tonaufzeichnungen sind auf dem gesamten Schulgelände nur bei Genehmigung durch eine Lehrkraft erlaubt. In allen Fällen sind die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (u.a. Verbot diskriminierender, pornographischer Inhalte, gewaltverherrlichender Spiele u.a.) sowie des Urheberschutzes und der Persönlichkeitsrechte zu wahren.
  5. Schüler der Klassenstufen 5-10 dürfen das Schulgelände während der Unterrichts-und Pausenzeiten nicht verlassen. Ausnahmen sind nur möglich mit Erlaubnis durch Lehrer oder durch einen von der Schule genehmigten Antrag der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten.
  6. Wenn Schüler aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr am Unterricht teilnehmen können, melden sie sich beim Fachlehrer und im Sekretariat ab. Nicht volljährige Schüler werden abgeholt, bei Einverständnis der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten können sie selbstständig das Schulgelände verlassen.
  7. Aushänge auf dem Schulgelände müssen durch den Schulleiter genehmigt werden.

II. Unterrichtszeiten

normaler Unterrichtverkürzter Unterricht
1.Block07.45 – 09.15 Uhr07.45 – 08.45 Uhr
   Frühstückspause
2.Block09.45 – 11.15 Uhr09.05 – 10.05 Uhr
   Essenpause Kl.5-6
3.Block11.45 – 13.15 Uhr10.30 – 11.30 Uhr
   Essenpause Kl.7-12
4.Block13.45 – 15.15 Uhr12.00 – 13.00 Uhr

III. Verhalten im Unterricht und in den Pausen

  1. Das Schulgebäude ist von 7.35-15.30 Uhr geöffnet. Schüler, die morgens verkehrsbedingt erheblich eher eintreffen, können sich bei widrigem Wetter vorher in der Mensa aufhalten.
  2. Ist ein(e) Klasse/Kurs fünf Minuten nach Unterrichtsbeginn noch ohne Lehrer/-in, erfolgt durch die Klasse bzw. den Kurs eine Meldung im Sekretariat.
  3. In der Frühstückspause bleiben die Schüler der 5. bis 10. Klassen noch zehn Minuten zum Frühstück unter Aufsicht des Lehrers im Unterrichtsraum, dann begeben sie sich auf den Schulhof. Die Schüler der Klassenstufe 11 unterstützen die Lehrer bei den Pausenaufsichten und stellen morgens die Mensastühle herunter.
  4. Die Unterrichtsräume werden von den Schülern sauber verlassen, die Tafel gewischt und nach dem letzten Block werden die Stühle hochgestellt.
  5. In der Mensa halten sich in den Essenpausen nur die Schüler auf, die Essen einnehmen. Sie verlassen sauber die Tische, nach dem Essen werden die Tische von Schülern gereinigt und ordentlich verlassen. Die Ausgänge in der Mensa sind ausschließlich Notausgänge.
  6. Fahrräder werden auf dem Schulhof geschoben und in den Fahrradständern abgestellt.
  7. Besondere Vorkommnisse wie Unfälle, Sachschäden, Diebstahl u.ä. sind unverzüglich im Sekretariat zu melden.
  8. Bei Alarm ist das Schulgebäude diszipliniert über den kürzesten Fluchtweg zu verlassen und die dafür vorgesehene Sammelstelle aufzusuchen. Es gelten die Bestimmungen des Alarmplans und der Brandschutzordnung.
  9. Festlegungen zu Fehlzeiten, Freistellungen, Sporthallen- und Fachraumordnungen, Bibliotheksordnung, Krankenscheinen sind in Anlage 1 geregelt.

IV. Schlussbemerkungen

  1. Die Hausordnung gilt im Schulgebäude und auf dem gesamten Schulgelände (einschließlich des Geländes der Turnhalle und des Sportplatzes).
  2. Die Belehrung zur Hausordnung erfolgt aktenkundig zu Beginn jeden Schuljahres. Die Hausordnung kann im Aushang und auf der Schulhomepage eingesehen werden.
  3. Die Hausordnung gilt nach Genehmigung durch die Gesamtkonferenz ab 07.08.2017.

Magdeburg, den 30.05.2017

S. Drygalla                                  L. M. Altus                        G. Fett

(Schulleiter)                               (Schülersprecherin)                 (Elternratssprecher)

Anlage 1 zur Hausordnung: Regelungen zu Fehlzeiten 

Jeder Schüler ist zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht verpflichtet. Für Fehlzeiten gelten auf Beschluss der Gesamtkonferenz vom 24.04.2017 folgende Regelungen:

1. Freistellung vom Unterricht

Im begründeten Fall gibt es die Möglichkeit, eine Freistellung vom Unterricht für die Dauer von 1-10 Tagen zu beantragen. Das Antragsformular steht auf Moodle zum Download bereit und wird bei nicht volljährigen Schülern von den Eltern vollständig ausgefüllt. Es wird mindestens eine Woche vorher beim Klassenlehrer/Tutor abgegeben.

Eine Freistellung für einen Tag erfolgt durch den Klassenleiter, Freistellungen für 2-10 Tage werden über den Klassenleiter dem Schulleiter zur Genehmigung vorgelegt. Anträge von mehr als 10 Tagen werden vom Klassenleiter über den Schulleiter dem Landesschulamt zur Entscheidung vorgelegt.

Durch die Freistellung entstehende Unterrichtsversäumnisse werden selbstständig nachgearbeitet. Freistellungen zur Ferienverlängerung werden nicht genehmigt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Freistellung.

2. Fehlen bei Krankheit – Krankmeldungen

Das (auch stundenweise) Fernbleiben vom Unterricht bedarf in jedem Fall der schriftlichen Entschuldigung, die bis spätestens 14 Tage nach Wiedererscheinen beim Klassenlehrer/Tutor abzugeben ist. Bei Erkrankung ist die Schule am ersten Tag bis 7.45 Uhr zu informieren.

Die Abmeldung bei akuter Erkrankung erfolgt grundsätzlich im Sekretariat. Schüler, die die Volljährigkeit noch nicht erreicht haben, können nur mit Einverständnis der Eltern den Unterrichtsbesuch ab- bzw. unterbrechen. Volljährige Schüler können sich eigenständig abmelden. Steht in den nach der Abmeldung folgenden Unterrichtsstunden eine angekündigte Leistungserhebung an, muss bis Klasse 10 eine schriftliche Entschuldigung der Eltern, ab Klasse 11 ein ärztliches Attest vorgelegt werden.

In den Wahlfächern der Klassenstufen 9-10 sowie in der Kursstufe sind Entschuldigungen zuerst von den Kursleitern abzuzeichnen und dann innerhalb von 2 Wochen beim Klassenleiter abzugeben.

3. Unterrichtsversäumnisse in der Qualifikationsphase – Klausuren

Oberstufen-Verordnung vom 03.12.2013, zuletzt geändert durch Verordnung vom 03.11.2016:

§17 Versäumnis von Klausuren, Unterrichtsversäumnisse

(1) Wer eine Klausur oder sonstige Leistungserhebung aus wichtigen, nicht selbst zu vertretenden Gründen versäumt, erhält, wenn es pädagogisch sinnvoll und zeitlich möglich ist, zu einem späteren Zeitpunkt Gelegenheit, die Leistung zu erbringen. Die Gründe der Abwesenheit sind umgehend – in der Regel vor der Leistungserhebung – unaufgefordert und schriftlich darzulegen. Bei krankheitsbedingtem Fehlen Volljähriger ist der Nachweis durch ärztliche Bescheinigung zu führen.

(2) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler eine Klausur oder angekündigte sonstige Leistungsbewertung aus durch sie oder ihn zu vertretenden Gründen oder liegt keine Erklärung oder ärztliche Bescheinigung gemäß Absatz 1 Satz 2 bis 4 vor, so erfolgt eine Bewertung mit 00 Punkten. Dies gilt auch für Nachholleistungen nach Absatz 1 Satz 1 und bei Verweigerung der Leistung.

(3) Kann auf Grund erheblicher Unterrichtsversäumnisse eine Halbjahresleistung in der Qualifikationsphase nicht bewertet werden, erfolgt die Bewertung mit 00 Punkte